Fakultätsrat

Was ist der Fakultätsrat?

Der Fakultätsrat besteht aus 13 stimmberechtigten Mitgliedern: Sieben Professor:innen, zwei wissenschaftliche Mitarbeiter:innen, zwei Mitarbeiter:innen aus Technik und/oder Verwaltung und zwei Studierende. Jede Gruppe wählt Ihre eigenen Vertreter:innen.

Fakultätsrat

Oberstes Entscheidungsgremium einer Fakultät dem die Dekanin / der Dekan vorsteht. Es setzt sich zusammen aus Vertreter:innen der Professor:innen, der wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen, der Mitarbeiter:innen aus Technik und Verwaltung und der Studierenden. Die Professor:innen haben dabei die absolute Mehrheit der Stimmen, können bei Einigkeit also gegen alle anderen Gruppen ihre Wünsche durchsetzen.

Der FakRat befasst sich mit wichtigen Fragen, welche die Fakultät betreffen (Studienordnung, Verteilung von Geldern, Wahl der Mitglieder:innen für Studienkommission und Prüfungsausschuss etc.). Bei bestimmten Entscheidungen muss noch die Zustimmung des Senats oder des zuständigen Landeswissenschaftsministeriums eingeholt werden.

Aufgaben

Der Fakultätsrat kann Kommissionen bilden und Beauftragte zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben bestellen. Zu den Aufgaben des Fakultätsrates zählen:

  • Der Fakultätsrat entscheidet in Angelegenheiten der Forschung und Lehre, die von grundsätzlicher Bedeutung sind (z.B. Zuweisung von Lehrveranstaltungen zu Lehrenden).
  • Er beschließt die Ordnungen der Fakultät, insbesondere die Prüfungsordnungen. Zusätzlich benötigen Ordnungen, insbesondere Prüfungsordnungen der Fakultät die Genehmigung des Präsidiums.
  • Der Fakultätsrat nimmt auch zur Einführung, zu wesentlichen Änderungen und zur Schließung von Studiengängen gegenüber dem Präsidium Stellung.
  • Er beschließt die Verwendung bzw. Verteilung der Haushaltsmittel innerhalb der Fakultät.